Für die Ausübung der Fischerei an der Werra gelten die Bestimmungen des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) sowie die Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO).
Weiterhin gelten folgende Regeln:
- Die Benutzung der Köderfischangel ist in der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 30. April nicht gestattet.
- Pro Angeltag dürfen nur vier Fische der folgenden Arten entnommen werden und davon höchstens: zwei Aale, zwei Hechte, zwei Karpfen, zwei Zander, drei Schleien, eine Äsche oder drei
Bachforellen.
- Das Legen von Reusen und Aalschnüren ist verboten.
- Beim Angeln ist ein Hakenlöser, ein Maßband, ein Unterfangkescher und ein geeigneter Fischtöter mitzuführen und sofern geboten auch einzusetzen.
- In der Fangstatistik ist die Gewässerstrecke und das Datum vor Beginn des Angelns einzutragen, sowie jeder gefangene Fisch gewissenhaft zu vermerken.
- In ausgewiesenen Natur- und Vogelschutzgebieten sind die jeweils gültigen Rechtsverordnungen, einschließlich der Bestimmungen der Wegbenutzung einzuhalten.
- Ungemähte Wiesen dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
Verstöße gegen das ThürFischG und die ThürFischAVO bzw. gegen die hier aufgeführten Regelungen können den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheins durch die Fischereiaufsicht oder den
Vereinsvorstand zur Folge haben.