Sportfischerverein Merkers e. V.
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Satzung


 

 

Satzung

 

Sportfischerverein Merkers e. V.

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Der Verein führt den Namen: Sportfischerverein Merkers e. V.

Er hat seinen Sitz im Ortsteil Merkers der Krayenberggemeinde und ist eingetragener Ver­ein und zwar unter der

 

Vereinsregisternummer: 367

 

des Amtsgerichtes: Bad Salzungen

 

Der Verein ist Mitglied der Hegegemeinschaft „Unteres Werratal e. V.“ und im Deutschen Angelfischerverband e. V.. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Sportfischerverein Merkers e.V. erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt wer­den, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leis­tungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Vorausset­zung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.

 

Der Sportfischerverein Merkers e.V. setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesse­rung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein.

 

Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur

  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berück­sichtigung von Artenschutzprogrammen

  • Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbil-
    des, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes

  • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“

  • Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfische­rei.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und unterliegen den Weisun­gen des Vorstandes und denen des Jugendleiters.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Be­schluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

Das aufgenommene Mitglied unterwirft sich der geltenden Satzung, verpflichtet sich zur Leistung der festgesetzten Aufnahmegebühr sowie sämtlicher in der Mitgliederversamm­lung festgelegten Beiträge und Leistungen. Jedes neue Mitglied unterliegt einer 1-jährigen Probezeit.

Als Ehrenmitglieder können volljährige Personen gewählt werden, die aufgrund besonde­rer Leistungen nach Vorschlag des Vorstandes und einer ¾ Mehrheit der Mitgliederver­sammlung gewählt wurden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind beitragsfreie Mitglieder.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod

  • durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres

erfolgen.

  • durch Ausschluss.

    Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig
    verurteilt worden ist,

d. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder
    dazu Beihilfe geleistet hat,

e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben
    hat oder

f. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen
   Verpflichtungen in Verzug ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

 

§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung folgendes erlassen:

  • Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),

  • zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,

  • mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, an dem zum Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu fischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen

 Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

  • sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

  • Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

  • die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeits- oder Ersatzleistungen) zu erfüllen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassenwart, dem Gewässerwart und dem Jugendwart.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

  4. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist, dessen Stellvertreter.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden, zur Teilnahme ist jedes Mitglied verpflichtet, eine Nichtteilnahme sollte begründet werden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  • Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,

  • Satzungsänderung,

  • Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

 

Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Ablauf der Ver­sammlung wiedergibt, sowie alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss. Das Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Entschädigung

 

Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die mit Obliegenheiten des Vereins beauftragt wurden, können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die dem tatsächlichen Aufwand entspricht (z. B. Lehrgangsgebühren, Fahrkosten und Ähnliches). Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand auf Basis vorliegender Belege und Quittungen. Die Arbeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich, eine pauschale Vergütung ist in unserem Verein nicht vor­gesehen.

 

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 4 Jahren jeweils 2 Kassenprü­fer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversamm­lung aufgelöst werden, bei der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigster Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer des Kinder­gartens Merkers e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 14 Haftungsausschluss

 

Eine Haftung des Vereins für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Angelfischerei oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen verursachen oder erleiden, wird ausgeschlossen. Unbenommen sind hiervon Schäden, die über die Versicherung beim Verein Angeln und Naturschutz Thüringen abgedeckt werden.

 

 

§ 15 Haftung des Vereins für Organe

 

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstan­des oder ein anderer satzungsmäßiger Vertreter durch Ausführung der ihm übertragenen oder zustehenden Verrichtungen (z. B. Beschlüsse) begangener zum Schadensersatz verpflichtender Handlung einem Dritten zufügt, der sich seinerseits auch nur an den Verein halten kann. Ausgenommen ist der Fall der groben Fahrlässigkeit.

 

 

§ 16 Änderungen

 

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzuneh­men.

 

 

§ 17 Beschluss über die Satzung

 

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung im Jahre 2015 vorgestellt und mit der satzungsgemäßen Mehrheit beschlossen.

 

 

Merkers, der 22.12.2015

 

- im Original gezeichnet -

 

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